Vergewaltigung in der Ehe – nicht so schlimm

 6. Oktober 2015 •  Ekkart •  Politik, Recht •  ToDo

Solange Urteile wie das Folgende des Bundesgerichtshofs(!) gefällt werden, brauchen wir nicht andere Länder über Frauenrechte belehren oder denen vorwerfen, ihr Menschenbild wäre im letzten Jahrhundert stehengeblieben.

Triggerwarnung: Vergewaltigung und Gewalt.

Was ist passiert?

Nach den Feststellungen bestanden zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau schon kurz nach der Eheschließung erhebliche Streitigkeiten, aufgrund derer diese dem Angeklagten alsbald mitteilte, sie wolle sich dauerhaft wieder von ihm trennen. Es kam, ausgehend von dem Vorwurf des Angeklagten, seine Ehefrau habe einen Liebhaber, in der noch gemeinsam bewohnten Wohnung zu einer Auseinandersetzung. In deren Verlauf schlug der Angeklagte seiner Ehefrau mehrfach mit den Fäusten auf den Kopf und die schützend erhobenen Arme, fasste sie fest am Hals und rammte sein Knie so heftig in deren Bauch, dass sie zusammensackte. Kurze Zeit später schlug er weiter auf sie ein, so dass sie im Bereich der Küche auf den Boden fiel. Mit den Worten, er werde sich nunmehr “sein eheliches Recht” nehmen, zog er der sich wehrenden Frau die Jogginghose und den Slip bis zu den Fußgelenken herunter, legte sich auf sie und steckte ihr gegen den heftigen Widerstand zumindest einen Finger für mehrere Sekunden in die Scheide und stieß dabei jedenfalls zweimal nach. Dabei äußerte er: “Mag Dein Neuer es denn auch so?” Dann zog der Angeklagte den Finger wieder aus der Scheide und fragte: “Oder steht Dein Neuer eher darauf?”, was die Zeugin dahingehend verstand, als wollte der Angeklagte den Finger nun anal bei ihr einführen. In diesem Moment schrie die gemeinsame halbjährige Tochter, worauf der Angeklagte von seiner Frau abließ und zu dem Kind lief. Diese konnte daraufhin die Wohnung verlassen und zu den Nachbarn laufen.

Das Landgericht hat 2 Jahre 3 Monate Freiheitsstrafe verhängt. Hat dabei aber, laut Bundesgerichtshof, die mildernden Umstände nicht berücksichtigt:

Der Bestrafung kann dann ausnahmsweise der Normalstrafrahmen […] zugrunde gelegt werden […] Ob solche gewichtigen Milderungsgründe vorlagen, hat das Landgericht nicht erörtert, obwohl sich dies hier aufgedrängt hat: Es handelte sich um eine Beziehungstat zwischen Eheleuten, bei der der Angeklagte lediglich kurzzeitig mit dem Finger in die Scheide seiner Frau eingedrungen war.

Ja, dann ist ja nicht so schlimm. War nur eine Beziehungstat. Und nur mindestens ein Finger. Und nur kurz.

Da bleibt mir der Mund offen stehen. Mit der Ehe gibt man also einen Teil seiner Menschenwürde auf. Auch wenn man diese Ehe beenden will, ist man bis zuletzt darin gefangen. Ob das so vielen klar ist, wage ich zu bezweifeln.

(Quelle: BGH, Beschl. v. 21.07.2015 – 3 StR 217/15, via Burhoff online Blog)